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§ 6 KSVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.02.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

(1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(2) 1Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2Die Versicherungspflicht beginnt nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.

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