§ 4 KSVG:
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 48 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.12.2016 |
Version | 002.00 |
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. | auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), |
2. | aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen, |
3. | als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist, |
4. | Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, |
5. | eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, |
6. | als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder |
7 | als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. |