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§ 20 JVEG: Entschädigung für Zeitversäumnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.09.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten01.08.2013
Gültig bis31.12.2020
Version001.00

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

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