§ 19 JVEG: Grundsatz der Entschädigung
veröffentlicht am |
21.09.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) |
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Inkrafttreten | 01.07.2004 |
Gültig bis | 31.07.2013 |
Version | 001.00 |
(1) 1Zeugen erhalten als Entschädigung
1. | Fahrtkostenersatz (§ 5), |
2. | Entschädigung für Aufwand (§ 6), |
3. | Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), |
4. | Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20), |
5. | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie |
6. | Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22). |
2Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.
(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.