§ 15 InsVV: Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
veröffentlicht am |
25.01.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004 (BGBl. I S. 2569) |
---|---|
Inkrafttreten | 07.10.2004 |
Gültig bis | 31.12.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.