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§ 15 InsVV: Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004 (BGBl. I S. 2569)

Inkrafttreten07.10.2004
Gültig bis31.12.2020
Version002.00

(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.

(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

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