§ 353 InsO: Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
veröffentlicht am |
30.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345) |
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Inkrafttreten | 20.03.2003 |
Version | 003.00 |
(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.