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§ 353 InsO: Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345)

Inkrafttreten20.03.2003
Version003.00

(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

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