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§ 344 InsO: Sicherungsmaßnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345)

Inkrafttreten20.03.2003
Version002.00

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.

(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

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