§ 344 InsO: Sicherungsmaßnahmen
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345) |
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Inkrafttreten | 20.03.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.