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§ 305a InsO: Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710)

Inkrafttreten01.12.2001
Version002.00

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Zusatzinformationen