Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 157 InsO: Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Insolvensverordnung (InsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Inkrafttreten01.01.1999
Version002.00

1Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. 2Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. 3Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

Zusatzinformationen