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§ 49 InsO: Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Insolvensverordnung (InsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Inkrafttreten01.01.1999
Version001.00

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

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