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§ 2 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Artikel 15 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Versicherungsfrei sind über die Vorschriften, die für die Rentenversicherung der Arbeiter gelten, hinaus auch,

1.wer als Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3 und § 3 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 [Bundesgesetzbl. I S. 1411], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Dezember 1957 [Bundesgesetzbl. I S. 1883]) in die Handwerksrolle eingetragen ist,
2.wer als Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger, Nachlaßkonkursverwalter oder Testamentsvollstrecker einen Handwerksbetrieb führt,
3.wer als Erbe oder in ungeteilter Erbengemeinschaft in die Handwerksrolle eingetragen und nicht in dem nachgelassenen Handwerksbetrieb tätig ist,
4.Witwen und Witwer für die Zeit nach dem Tode ihres Ehegatten, wenn sie dessen Handwerksbetrieb fortfahren, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten nach § 1 versichert waren,
5.wer als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist.
6.(aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für die Versicherungsfreiheit.

(4) Für die Befreiung von der Versicherungspflicht tritt an die Stelle des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses (§ 1230 der Reichsversicherungsordnung) und der Verleihung der Anwartschaft (§ 1231 der Reichsversicherungsordnung) der Beginn des Kalendermonats, in den die genannten Ereignisse fallen.

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