§ 7a HwO: [Ausübungsberechtigung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074) |
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Inkrafttreten | 01.04.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.