§ 1 HebG: Hebammenberuf
veröffentlicht am |
17.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 001.00 |
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.