§ 236 HGB:
veröffentlicht am |
22.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 40 Nummer 16 nach Maßgabe des Dritten Teils (Artikel 102 bis 110) des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Version | 002.00 |
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.