Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 234 HGB:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.10.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Koordinierung des Gesellschaftsrecht (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I S. 2355)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.2023
Version003.00

(1) 1Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. 2Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab