§ 174 HGB:
veröffentlicht am |
25.10.2021 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 10.05.1897 (RGBl. S. 219) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964 |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 002.00 |
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.