§ 171 HGB:
veröffentlicht am |
25.10.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 40 Nummer 15 nach Maßgabe des Dritten Teils (Artikel 102 bis 110) des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 002.00 |
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.