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§ 164 HGB:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.10.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 10.05.1897 (RGBl. S. 219) in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.2023
Version004.00

1Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 2Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

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