§ 48 GmbHG: Gesellschafterversammlung
veröffentlicht am |
01.08.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1146) |
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Inkrafttreten | 01.08.2022 |
Version | 001.00 |
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
(2) 1Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 2Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.