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§ 46 GmbHG: Aufgabenkreis der Gesellschafter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 Nummer 51 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026)

Inkrafttreten01.11.2008
Version001.00

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.die Einforderung der Einlagen;
3.die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

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