§ 52b G 131: [Arbeitseinkommen]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685) |
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Inkrafttreten | 01.01.1966 |
Gültig bis | 30.09.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter die §§ 52 und 52a fallenden Angestellten und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai 1945 beendet.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren abgeleistet hatten, werden ihnen in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 1 und 3 Übergangsbezüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle des in § 52a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hundertsatzes von fünfundsechzig vom Hundert ein solcher von fünfundfünfzig vom Hundert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens fünfzehn Jahren nach dem am 31. März 1938 für sie geltenden Recht abgeleistet hatten.