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§ 52a G 131: [Übergangsbezüge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Artikel VI § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel III des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716)

Inkrafttreten01.01.1975
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2), die nicht unter den § 52 fallen, erhalten, wenn sie am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren erreicht hatten, Übergangsbezüge; § 37a Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halbsatz 1 erforderlichen Dienstzeit sinngemäß. Die Übergangsbezüge werden in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des am 8. Mai 1945 zugestandenen ungekürzten Arbeitseinkommens gewährt. Hierbei sind die §§ 7 bis 9 und 31 mit den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 4, 5 dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind § 6 Abs. 1, §§ 19, 35 Abs. 3 Satz 4, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 sowie §§ 37d und 37e dieses Gesetzes und § 156 Abs. 1 Satz 2, §§ 158 bis 160, 162, 165, 167, 169 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten oder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai 1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen werden konnten und nach dem für sie geltenden Recht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hatten. Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß nach zehnjähriger Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und für jedes weitere Dienstjahr außerdem je zwei vom Hundert bis zur Erreichung von fünfundsechzig vom Hundert des ungekürzten Arbeitseinkommens zugrunde gelegt werden.

(3) Der Anspruch auf Übergangsbezüge erlischt bei entsprechender Wiederverwendung, mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, mit Erlangung des Altersruhegeldes oder der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder, falls eine Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht besteht, mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit. Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder die Rente wegen einer Änderung in den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch auf die Bezüge wieder auf.

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