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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.03.2026

Änderung

Artikel 3 des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 40), veröffentlicht am 13.02.2026

Dokumentdaten
Stand10.02.2026
Kurztext
Version022.00
Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Teil 4
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Kapitel 1
Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
§ 97Grundsätze der Vergabe
§ 98Auftraggeber
§ 99Öffentliche Auftraggeber
§ 100Sektorenauftraggeber
§ 101Konzessionsgegner
§ 102Sektorentätigkeiten
§ 103Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
§ 104Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
§ 105Konzessionen
§ 106Schwellenwerte
§ 107Allgemeine Ausnahmen
§ 108Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
§ 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
§ 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
§ 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
§ 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
§ 113Verordnungsermächtigung
§ 114Monitoring und Vergabestatistik
Abschnitt 2
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 115Anwendungsbereich
§ 116Besondere Ausnahmen
§ 117Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
§ 118Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
Unterabschnitt 2
Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 119Verfahrensarten
§ 120Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
§ 121Leistungsbeschreibung
§ 122Eignung
§ 123Zwingende Ausschlussgründe
§ 124Fakultative Ausschlussgründe
§ 125Selbstreinigung
§ 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
§ 127Zuschlag
§ 128Auftragsausführung
§ 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
§ 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
§ 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
§ 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
§ 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
§ 134Informations- und Wartepflicht
§ 135Unwirksamkeit
Abschnitt 3
Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
Unterabschnitt 1
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136Anwendungsbereich
§ 137Besondere Ausnahmen
§ 138Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
§ 139Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
§ 140Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
§ 141Verfahrensarten
§ 142Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 143Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Unterabschnitt 2
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 144Anwendungsbereich
§ 145Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 146Verfahrensarten
§ 147Sonstige anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 3
Vergabe von Konzessionen
§ 148Anwendungsbereich
§ 149Besondere Ausnahmen
§ 150Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
§ 151Verfahren
§ 152Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren
§ 153Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
§ 154Sonstige anwendbare Vorschriften
Kapitel 2
Nachprüfungsverfahren
Abschnitt 1
Nachprüfungsbehörden
§ 155Grundsatz
§ 156Vergabekammern
§ 157Besetzung, Unabhängigkeit
§ 158Einrichtung, Organisation
§ 159Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Abschnitt 2
Verfahren vor der Vergabekammer
§ 160Einleitung, Antrag
§ 161Form, Inhalt
§ 162Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 163Untersuchungsgrundsatz
§ 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
§ 165Akteneinsicht
§ 166Mündliche Verhandlung
§ 167Beschleunigung
§ 168Entscheidung der Vergabekammer
§ 169Aussetzung des Vergabeverfahrens
§ 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Abschnitt 3
Sofortige Beschwerde
§ 171Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 172Frist, Form, Inhalt
§ 173Wirkung
§ 174Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 175Verfahrensvorschriften
§ 176Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 177Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
§ 178Beschwerdeentscheidung
§ 179Bindungswirkung und Vorlagepflicht
§ 180Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 181Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 182Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 183Korrekturmechanismus der Kommission
§ 184Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
§ 185Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186Anwendungsbestimmung zu § 47k
§ 187Übergangs- und Schlussbestimmungen



Redaktioneller Hinweis

Diese Vorschriften enthalten nichtamtliche Satznummern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Neufassung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750)
FNA 703-5
(Auszug)

  • Artikel 3 des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 40), veröffentlicht am 13.02.2026
  • Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) vom 05.12.2024 (BGBl. I Nr. 400), veröffentlicht am 11.12.2024
    • § 187 - Inkrafttreten: 12.12.2024
  • Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024 (BGBl. I Nr. 190), veröffentlicht am 17.06.2024
    • § 123 - Inkrafttreten: 18.06.2024
  • Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 (BGBl. I Nr. 294), veröffentlicht am 06.11.2023
  • Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.06.2023 (BGBl. I Nr. 167), veröffentlicht am 26.06.2023
    • § 185 - Inkrafttreten: 27.06.2023
  • Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 (BGBl. I S. 1214), veröffentlicht am 28.07.2022
  • Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 (BGBl. I S. 730), veröffentlicht am 21.05.2022
    • § 185 - Inkrafttreten: 22.05.2022
  • Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 16.02.2022 (BGBl. I. S. 306) vom 16.02.2022, veröffentlicht am 08.03.2022
    • § 125 - Inkrafttreten: 01.12.2021
  • Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021 (BGBl. I S. 327), veröffentlicht am 17.03.2021
    • § 123 - Inkrafttreten: 18.03.2021
  • Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021 (BGBl. I S. 2), veröffentlicht am 18.01.2021
    • § 125 - Inkrafttreten: Unbestimmt - § 125 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
    • Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
  • Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021 (BGBl. I S. 2), veröffentlicht am 18.01.2021
  • Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2392), veröffentlicht am 18.11.2020
    • § 114 - Inkrafttreten: 19.11.2020
  • Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vom 25.05.2020 (BGBl. I S. 1067), veröffentlicht am 28.05.2020
    • § 186 - Inkrafttreten: 29.05.2020
  • Artikel 1 des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.03.2020 (BGBl. I S. 674), veröffentlicht am 01.04.2020
  • Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2739), veröffentlicht am 28.07.2017
    • §§ 123, 124 - Inkrafttreten: 29.07.2017
    • § 125 - Inkrafttreten: Unbestimmt - § 125 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
    • Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
  • Artikel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1416), veröffentlicht am 08.06.2017
    • § 186 - Inkrafttreten: 09.06.2017
  • Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226), veröffentlicht am 14.10.2016
    • § 123 - Inkrafttreten: 15.10.2016
  • Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), veröffentlicht am 23.02.2016

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