§ 119a GVG: [Zivilsenate bei den Oberlandesgerichten]
veröffentlicht am |
06.01.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Gültig bis | 31.12.2020 |
Version | 002.00 |
Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:
1. | Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, |
2. | Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, |
3. | Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und |
4. | Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen. |
Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.