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§ 119a GVG: [Zivilsenate bei den Oberlandesgerichten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten01.01.2018
Gültig bis31.12.2020
Version002.00

Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:

1.Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
4.Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.

Zusatzinformationen

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