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§ 35 GKG: Einmalige Erhebung der Gebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 27.02.2014 (BGBl. I S. 154)

Inkrafttreten01.01.2014
Version001.00

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Zusatzinformationen