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GKG
21.08.2019
Neufassung vom 27.02.2014 (BGBl. I S. 154)
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
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