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§ 34 GKG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)  vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
  2 000   500 20
 10 000 1 000 21
 25 000 3 000 29
 50 000 5 000 38
200 00015 000132
500 00030 000198
  über
500 000

50 000

198

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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