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§ 34 GKG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 27.02.2014 (BGBl. I S. 154)

Inkrafttreten01.01.2014
Gültig bis31.12.2020
Version002.00

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
  2 000   500 18
 10 000 1 000 19
 25 000 3 000 26
 50 000 5 000 35
200 00015 000120
500 00030 000179
über
500 000

50 000

180

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Zusatzinformationen

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