Art. 125 GG: [Altes Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung]
veröffentlicht am |
23.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964 (BGBl. III) |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Version | 002.00 |
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. | soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, |
2. | soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist. |