Art. 122 GG: [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964 (BGBl. III) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Version | 001.00 |
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.