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Art. 112 GG: [Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.05.1969 (BGBl. I S. 357)

Inkrafttreten15.05.1969
Version001.00

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Zusatzinformationen