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Art. 104c GG: [Finanzhilfen in der kommunalen Bildungsinfrastruktur]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.03.2019 (BGBl. S. 404)

Inkrafttreten04.04.2019
Version001.00

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

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