Art. 104c GG: [Finanzhilfen in der kommunalen Bildungsinfrastruktur]
veröffentlicht am |
23.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.03.2019 (BGBl. S. 404) |
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Inkrafttreten | 04.04.2019 |
Version | 001.00 |
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.