Art. 99 GG: [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sechszehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.06.1968 (BGBl. I S. 657) |
---|---|
Inkrafttreten | 23.06.1968 |
Version | 001.00 |
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.