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Art. 91e GG: [Zusammenwirkung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 944)

Inkrafttreten27.07.2010
Version002.00

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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