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Art. 82 GG: [Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.01.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478)

Inkrafttreten24.12.2022
Version001.00

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

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