Art. 70 GG: [Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964 (BGBl. III) |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Version | 001.00 |
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.