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Art. 40 GG: [Präsident; Geschäftsordnung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung vom 01.01.1964 (BGBl. III)

Inkrafttreten01.01.1964
Version001.00

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

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