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§ 13 FreizügG/EU: Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557)

Inkrafttreten01.07.2015
Version002.00

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

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