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§ 104 FamFG: Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.06.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 840)

Inkrafttreten28.06.2019
Version003.00

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

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