§ 104 FamFG: Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
veröffentlicht am |
17.06.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 840) |
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Inkrafttreten | 28.06.2019 |
Version | 003.00 |
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
1. | Deutscher ist oder |
2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.