§ 104 FamFG: Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
veröffentlicht am |
07.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426) |
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Inkrafttreten | 22.07.2017 |
Gültig bis | 27.06.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
1. | Deutscher ist oder |
2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.