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§ 104 FamFG: Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426)

Inkrafttreten22.07.2017
Gültig bis27.06.2019
Version003.00

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

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