§ 104 FamFG: Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
veröffentlicht am |
07.12.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 21.07.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
1. | Deutscher ist oder |
2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.