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§ 102 FamFG: Versorgungsausgleichssachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten01.09.2009
Version001.00

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

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