§ 86 FamFG: Vollstreckungstitel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
1. | gerichtlichen Beschlüssen; |
2. | gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); |
3. | weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. |
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.