§ 75 FamFG: Sprungrechtsbeschwerde
veröffentlicht am |
17.06.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Version | 003.00 |
(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
1. | die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und |
2. | das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. |
2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) 1Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.