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§ 4 FamFG: Abgabe an ein anderes Gericht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.06.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten01.09.2009
Version002.00

1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. 2Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

Zusatzinformationen