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Anlage 1 FRG: [Definition der Leistungsgruppen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten01.01.1992
Version003.00

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

A bis KL bis Z

Automateneinrichter

Autoschlosser

Bäcker

Baumwollweber (gelernt)

Bauschlosser

Beizer

Betonfacharbeiter

Betonwerker (gelernt)

Betriebsschlosser

Böttcher (Holzküfer)

Brauer

Brenner (keramische Industrie)

Buchbinder

Buchdrucker

Bügler (Bekleidungsgewerbe)

Chemiebetriebsfachwerker

Chemiegraph

Dachdecker

Dekorateur

Drechsler

Drucker (Textilgewerbe)

Eisendreher

Elektriker

Elektroinstallateur

Färber

Feinmechaniker

Feintäschner

Fernmeldemonteur

Flachdrucker

Fleischer

Fliesenleger

Former

Fräser

Gerber

Gießer

Gipser (Rabitzer)

Glaser

Glasmacher

Graveur

Großuhrenmacher

Handschuhmacher

Handsetzer

Heizer (geprüft)

Hutmacher

Installateur

Karosseriebauer

Keramformer (Dreher, Gießer)

Kerammaler

Kernmacher

Kleinuhrenmacher

Klempner

Koch

Konditor

Korrektor

Kraftfahrer (Handwerker)

Kürschner

Laborant

Lackierer

Lithograph

Maler

Mälzer

Maschinenschlosser

1. und 2. Maschinenführer

Maschinensetzer

Maschinist

Maurer

Mechaniker

Metalldreher

Modelltischler

Molkerei- und Käsereigehilfe

Müller

Oberlederzuschneider

Parkettleger

Pflasterer

Polierer

Polsterer

Porzellanmaler

Reparaturschlosser

Rohrleger

Rotationsdrucker

Rundfunkmechaniker

Samt- und Plüschweber

Sattler

Schiffbauer

Schlosser

1. Schmelzer

Schneider

Schornsteinfeger

Schreiner

Schriftsetzer

Schweißer

Seidenweber

Sortierer (Tabakwarenherstellung)

Stahlbauschlosser

Starkstrommonteur

Steinbrecher

Steinmetz

Stereotypeur

Stukkateur

Tischler

Tuchweber

Uhrmacher

1. Walzer

Werkzeugmacher

Zigarettenmaschinenführer

Zigarrenmacher

Zimmerer

Zuschneider

Weibliche Arbeiter

Baumwollweberin (gelernt)

Futterstepperin

Hutarbeiterin

Näherin

Seidenweberin (gelernt)

Sortiererin (Tabakwarenherstellung)

Stumpenrollerein

Wickelmacherin

Zigarrenmacherin

Zigarrenrollerin

Zuschneiderin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchengebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Bahnunterhaltungsarbeiter

Betonwerker (angelernt)

Bohrer

Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)

Chemiebetriebswerker

Einschaler

Eisenbieger und -flechter

Former (angelernt)

Fuhrmann (Kutscher)

Hobler

Hochbauhelfer

Holländerarbeiter

Kalander- und Querschneiderführer

Kranführer

Metallschleifer

Mitfahrer (Beifahrer)

Papiermaschinengehilfe

Rotten- und Gleisarbeiter

Schiffbauhelfer

Schleifer (Putzer)

Schweißer (angelernt)

Steinbrecher (angelernt)

Walzer

Weibliche Arbeiter

Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung)

Baumwollweberin

Büglerin

Einrichterin

Fleyerin

Keramformerin

Näherin (Wirk- und Stickerei)

Ringspinnerin

Schaffnerin

Spulerin

Stepperin

Stopferin

Strickerin

Verpackerin (Packerin)

Zuarbeiterin

Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnliche bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Bauhilfsarbeiter

Belader

Bunkerarbeiter

Entlader

Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)

Hafenarbeiter

Hilfsarbeiter

Lagerarbeiter

Platzarbeiter

Weibliche Arbeiter

Hilfsarbeiterin

Näherin

Reinmacherin

Sortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Handwerksmeister und -gehilfe

Hofmeister

Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief)

Landwirtschaftsmeister und -gehilfe

Meister und Gehilfe der Gärtnerei-, Kellerei- und Weinbauberufe

Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht)

Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches

Vorarbeiter

Weibliche Arbeiter

Landwirtschaftliche Gehilfin

Wirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Gespannführer

Kraftfahrer

Landarbeiter

Schweinewärter

Treckerführer

Weibliche Arbeiter

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft)

Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Haumeister

Waldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftigter Waldarbeiter

ständiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche AngestellteWeibliche Angestellte
Bauführerüber 45 JahreBilanzbuchhalterinüber 45 Jahre
Bilanzbuchhalterüber 45 JahreBuchhalterinüber 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 JahreKorrespondentinüber 45 Jahre
Chefkameramann
Einkäuferüber 45 Jahre
Ingenieur
 (Bau- Betriebs- Bild- Film-
 Maschinen- Meß- Sender- Ton-)
über 45 Jahre
Konstrukteurüber 45 Jahre
Korrespondentüber 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft)
Mitglied von Kulturorchestern
 (Sonderklasse und Tarifklasse I)
Oberarzt
Polier (techn.)über 45 Jahre
Redakteurüber 45 Jahre
Regisseurüber 45 Jahre
Technikerüber 45 Jahre
Tonmeisterüber 45 Jahre
Werkmeisterüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche AngestellteWeibliche Angestellte
Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen)30 bis 45 JahreBilanzbuchhalterinbis 45 Jahre
Bauführerüber 30 JahreBuchhalterin30 bis 45 Jahre
BeleuchterDirektrice
BibliothekarHebamme
Bilanzbuchhalterbis 45 JahreHeilgymnastin
Buchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 JahreKassiererinüber 45 Jahre
BühnenbildnerLaborantinüber 45 Jahre
Einkäuferbis 45 JahreMedizinisch-techn. Assistentin
Fakturistüber 45 JahreOberschwester
FörsterOperationsschwester
GießereimeisterPhysikalisch-techn. Assistentin
Gutsverwalter, -inspektorSekretärin
Ingenieur
(Bau- Betriebs- Bild- Film-
Maschinen- Meß- Sender- Ton-)
30 bis 45 JahreStationsschwester
Kaufm. Kalkulatorüber 30 JahreStenotypistinüber 45 Jahre
Kartothekführerüber 30 JahreVerkäuferinüber 45 Jahre
Konstrukteur30 bis 45 JahreWirtschaftsleiterin
Kontoristüber 30 Jahre
Korrespondent30 bis 45 Jahre
Laborantüber 30 Jahre
Lageristüber 30 Jahre
Lagerverwalter
Landwirtschaftlicher Fachangestellter
Maskenbildner
Medizinalassistent
Mitglied von Kulturorchestern
Polier (techn.)30 bis 45 Jahre
Polier (Meister)
Pressestenograph
Redakteurbis 45 Jahre
Regieassistent
Regisseurbis 45 Jahre
Reisender
Richtmeister
Schachtmeister
Techniker30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichnerüber 45 Jahre
Tonmeisterbis 45 Jahre
Verkäuferüber 45 Jahre
Vertreter
Werkmeister30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister
Zuschneider

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche AngestellteWeibliche Angestellte
Bauführerbis 30 JahreBuchhalterinbis 30 Jahre
Beleuchterbis 30 JahreFakturistinüber 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 JahreHaushälterin
Bühnenmeister
Expedient
Fakturist


bis 45 Jahre
Kassiererinbis 45 Jahre
ForstaufseherKindergärtnerin
Ingenieur
(Bau- Betriebs- Bild- Film-
 Maschinen- Meß- Sender- Ton-)
bis 30  JahreKontoristinüber 30 Jahre
InspizientKostümbildnerin
Kartothekführerbis 30 JahreKrankenschwester
Kaufm. Kalkulatorbis 30 JahreLaborantinbis 45 Jahre
Konstrukteurbis 30 JahreLandwirtschaftliche Verwaltungsangestellte
Kontoristbis 30 JahreMaschinenbuchhalterin
Korrespondentbis 30 JahreSprechstundenhilfe
Kostümbildner
Laborant

bis 30 Jahre
Stenotypistin30 bis 45 Jahre
Lageristbis 30 JahreTechnische Zeichnerin
Landwirtschaftlicher VerwaltungsangestellterTelefonistinüber 30 Jahre
MaterialverwalterVerkäuferin30 bis 45 Jahre
Polier (techn.)bis 30 Jahre
Registrator
Requisiteur
Technischer Kalkulator
Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre
Verkäufer30 bis 45 Jahre
Werkmeisterbis 30 Jahre
Werkstattschreiber

Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche AngestellteWeibliche Angestellte
FotokopistFakturistinbis 30 Jahre
NotenwartHauswirtschaftsangestellte
OrchesterwartKontoristinbis 30 Jahre
Technischer Zeichnerbis 30 JahreStenotypistinbis 30 Jahre
Verkäuferbis 30 JahreTelefonistinbis 30 Jahre
Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.
Leistungsgruppe 2Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 3Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 2Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

a) Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 2Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.
Leistungsgruppe 4Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 5Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeit besteht.

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