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§ 31 FRG: [Anrechnung ausländischer Renten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 13 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

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