§ 29 FRG: [Anrechnungszeiten]
veröffentlicht am |
24.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 Abschnitt A Nummer 17 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1996 |
Version | 003.00 |
Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist. Die §§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.