Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 29 FRG: [Anrechnungszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten01.07.1965
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1 genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, sind Ausfallzeiten. § 75 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gilt entsprechend.

(2) Für die Zuordnung von Ausfallzeiten und einer Zurechnungszeit gilt § 21 entsprechend.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab