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§ 28b FRG: [Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 14 Nummer 24 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), Artikel 15 Abschnitt A Nummer 16 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.1998
Version003.00

(1) Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach den §§ 56 und 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

(2) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese Zeit für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte.

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